Die weinselige Pionierzeit der Bohnenviertel-Gastronomie
dort ihre nicht unbedingt vornehme Kundschaft bewirtet und umsorgt und im Sinne einer ganzheitlichen Betreuung auch jenen Damen ein Arbeitsplätzle gegönnt haben, die sich ihren Lebensunterhalt mehr im Liegen verdienten. Erst eine gute Zeitspanne später konnte auch die Gegend der “Esslinger Vorstadt” mit Stützpunkten der ehrbaren Gastlichkeit aufwarten. So verzeichnet das Stuttgarter Adressbuch vom Jahr 1850 in der Esslinger Straße den Gasthof “Zum Goldenen Bären”, geführt von einem gewissen Carl Mensch und gleich ums Eck, in der Brunnengasse mit der Nummer 1, den “Württemberger Hof,” geführt vom Bierbrauer Robert Hiller, der am Eingang jener Straße, die heute Pfarrstraße heißt, auch sein eigenes Bier braute. Wie alle anderen Wirte der Stadt hielten sich auch diese beiden Gastgeber mehr oder weniger streng an die Regeln für ihr Gewerbe, die im Jahr 1855 vom Magistrat der Stadt neu ausgegeben wurden. Danach waren die gastronomischen Betriebe in drei Klassen eingeteilt, und für jede Klasse galten besondere Vorschriften. “Das Recht der Schildwirtschaft”, so hieß es dort, “begreift die Befugnis in sich, Getränke jeder Art auszuschenken, Gäste zu speisen und zu beherbergen, Pferde und anderes Zugvieh von Reisenden einzustellen und zu verpflegen, sowie Hochzeiten, Taufmahle und andere Gastmahle zu halten”. Weit weniger Möglichkeiten, sich gutes Geld zu verdienen, hatten gegenüber den Schildwirten die Speisewirte. Sie waren berechtigt, “Getränke jeder Art auszuschenken, Gäste zu speisen und ihr Vieh den Tag über einzustellen”. Das Recht der Beherbergung hingegen, sowie das Recht, Hochzeiten und Taufmahle zu halten”, war damit “nicht verbunden.”